ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma Hawle Service GmbH
1. ALLGEMEINES:
1.1. Ein Vertrag mit der Firma Hawle Service GmbH (FN 245063m) – im Folgenden AN genannt – entsteht entweder durch gemeinsames Fertigen eines schriftlichen Auftrages, oder durch Legung eines Angebotes durch den AN und schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden – im Folgenden Auftraggeber AG (sowohl Konsument als auch Unternehmer) genannt – oder umgekehrt. Für den unternehmerischen Auftraggeber (kurz UAG) gelten gesondert angeführte besondere Bedingungen. Schriftliche Angebote des AN sind nur 14 Tage gültig, innerhalb welcher Frist der AG den Auftrag schriftlich bestätigen und annehmen muss. Untrennbarer Bestandteil des zustande gekommenen Vertrages sind diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die im Vertrag oder im Angebot angeführten Bedingungen, Befristungen und Beschreibungen.
1.2. Widerspricht der AG diesen AGB, lässt jedoch die Ausführung des Auftrages (Lieferung/Montage) zu, erlangen diese AGB jedenfalls Geltung, die Rechtsgültigkeitstheorie ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Gleichzeitig werden allenfalls bestehende AGB des AG nicht anerkannt und können auch nicht Grundlage des Vertrages werden (ausgenommen im schriftlichen Vertrag oder in Angeboten ist Gegenteiliges angeführt).
1.3. Für den Vertrag gilt österreichisches Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechtes. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
2. PREISE:
2.1. Die Produktpreise sind im Auftrag oder Angebot enthalten. Sind keine Produktpreise angegeben, gelten die jeweils gültigen Listenpreise am Tage der Lieferung. Die Produktpreise (insbesondere bei Bestellung in unserem Internet-Shop) verstehen sich ab Lager Leobersdorf, ohne Verpackung, exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Werden vom AG über den Vertrag hinaus, vor oder bei Durchführung von Arbeiten, zusätzliche mündliche/schriftliche Aufträge erteilt, so gelten für diese angemessene Preise. Das Gleiche gilt für Leistungen, die vom AN erbracht werden, die unbedingt zur Leistungsdurchführung notwendig sind (auch wenn sie im Auftrag nicht enthalten sind), wie z.B. Entsorgung von Altmaterial, Baustellenabsicherungen, erschwerte Transportwege, behördliche Bewilligungen, Atteste und Gutachten.
2.2. Die Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich und entgeltlich, der AG wird davor ausdrücklich darauf hingewiesen werden, der UAG nicht.
Die Angebote und Kostenvoranschläge des AN setzen voraus, dass für die Leistungsdurchführung die notwendigen Grundlagen an Ort und Stelle vorhanden sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass diesbezüglich Mängel bestehen, ist der AN berechtigt, den Mehraufwand angemessen zu verrechnen.
2.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen, erfolgt ein gesonderter Auftrag, ist der AN berechtigt, angemessene Vergütung zu verlangen.
2.4. Der AN ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt anzupassen (Erhöhung oder Entgeltsenkung), wenn vom Willen des AN unabhängige Faktoren eintreten, die eine Erhöhung rechtfertigen (Lohnkosten durch Kollektivvertrag/Gesetz etc., Materialkostenerhöhungen beim Lieferanten).
2.5. Im Fall des Verzuges des UAG gelten Verzugszinsen gem. § 352 UGBb(in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz), gegenüber dem AG gelten 6 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
3. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
3.1. Die vom AN zu erbringenden Werkleistungen (Kontrollwartung und Reparatur von Hydranten) werden nach dem Stand der Technik erbracht, die Lieferung von Produkten erfolgt mit durchschnittlicher Qualität und Güte.
3.2. Wählt der AG ein bestimmtes Material/Produkt/Art der Ausführung selbst, wird er gewarnt, sofern der Auftragszweck damit nicht oder nur stark abweichend erfüllt werden kann, beim fachkundigen UAG entfällt die Warnpflicht. Der AN ist berechtigt, für den dadurch entstehenden Manipulationsaufwand, augenscheinliche Überprüfung des technischen Zustandes der Hydranten und des Hydrantennetzes ein angemessenes Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu verrechnen. Stellt sich bei Montage- oder Reparaturbeginn heraus, dass die örtlichen und technischen Gegebenheiten zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind oder Gefährdungen bestehen, wird der AG darauf hingewiesen. Erteilt der AG dann nicht die notwendigen Zusatzaufträge zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, gilt der Vertrag als aufgelöst und der AN ist berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu verrechnen.
3.3. Für vom AG beigestelltes Material oder Geräte besteht keinerlei Haftung des AN.
3.4. Der AN ist grundsätzlich in der Durchführung des Auftrages frei, er kann daher die Anzahl des Personals, die Art der Durchführung, die Art des Materials samt Verarbeitung frei wählen, es sei denn, im Auftrag ist eine besondere Ausführung vereinbart oder der AG erteilt besondere Weisungen.
Der AN ist berechtigt, sich befugter Subunternehmer zur Ausführung der Reparatur- und Serviceleistungen zu bedienen.
3.5. Weiters beschränkt sich die Warnpflicht des AN nur auf die von den durchzuführenden Arbeiten unmittelbar betroffenen Bereiche, nicht jedoch auf mittelbare Umstände und örtliche Gegebenheiten, die indirekt durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnten.
Widerspricht eine Weisung oder ein ausdrücklicher Ausführungswunsch des AG den anerkannten Regeln der Technik, wird er darauf hingewiesen. Wird die Ausführung trotzdem nach der Weisung gewünscht, so ist der AN von jeglicher Haftung befreit.
3.6. Bei Durchführung der Arbeiten sind nur bekannt gegebene Vertreter des AG gegenüber leitendem Personal des AN weisungsberechtigt. Führen Weisungen des AG, die technisch vertretbar sind, zur Auftragsänderungen oder Auftragsausweitungen, ist der AN berechtigt, dafür angemessene Preise zu verrechnen. Der AN wird diese Änderungen schriftlich dokumentieren.
3.7. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages sind die vereinbarten Preise wertgesichert durch den VPI 2010 oder einen Nachfolgeindex, es gilt der Basismonat des Vertragsabschlusses und die letztveröffentlichte Indexzahl vor dem Vergleichsmonat der Fälligkeit und Rechnungserstellung.
3.8. Der AG ist zur Mitwirkung bei der Leistungsausführung verpflichtet und hat alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen. Der AG hat aus Eigenem die nötigen Angaben im Leistungsbereich, verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher Art, sowie mögliche Störungsquellen, Gefahrquellen bekanntzugeben.
Weiters hat er auf Besonderheiten hinzuweisen, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht erwartet werden können (wertvolle Gegenstände oder Anlagen im Leistungsbereich, die beschädigt werden könnten).
Tritt aufgrund einer unterbliebenen Mitwirkungspflicht beim UAG ein Schaden ein, ist der AN von der Haftung befreit, das Gleiche gilt für den privaten AG nur bei Verschulden.
3.9. Behördliche Bewilligungen und Meldungen werden vom AN nur dann eingeholt und durchgeführt, sofern dies im Auftrag besonders vereinbart wurde. Ansonsten ist der AG dazu auf eigene Kosten verpflichtet, notwendige Informationen dazu, hat der AG selbst bei der Behörde einzuholen.
3.10. Zumutbare Leistungsänderungen die sachlich gerechtfertigt und geringfügig sind, gelten vorweg als genehmigt, wobei dieser Punkt mit dem AG vorher im Einzelnen ausgehandelt wird, letzteres entfällt beim UAG.
3.11. Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen geltend nicht als garantiert, sie verschieben sich durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und nicht verschuldete Verzögerungen durch den Zulieferer des AN oder sonstige vergleichbare Ereignisse, die nicht im Einflussbereich des AN liegen. Bei Verzug des AN hat der UAG schriftlich eine Nachfrist von 14 Werktagen zu setzen. Der Kunde kann in diesem Fall vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn ihm eine weitere Bindung an den Vertrag unzumutbar ist.
Verzögert sich der Beginn oder die Fortsetzung der Leistungsausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände oder verletzt er seine Mitwirkungspflicht, so sind alle Leistungsfertigstellungstermine entsprechend verschoben.
Der AN ist mit dem Beginn der Leistungsausführung erst dann verpflichtet, wenn alle technischen Details geklärt und notwendige behördliche Genehmigungen vorliegen, diesbezügliche Verzögerungen verschieben auch einen vereinbarten Fertigstellungstermin.
3.12. Treten bei Durchführung unseres Werkvertrages Schäden an Hydranten oder Armaturen auf, so haftet der AN nur bei schuldhafter Verursachung, bei sachgemäßer Bedienung entfällt die Haftung zur Gänze.
4. UNTERBLEIBEN DER LIEFERUNG ODER AUSFÜHRUNG:
4.1. Unterbleibt die Lieferung oder Ausführung des Werkvertrages oder Teile davon aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AN berechtigt, ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer 15 %-Pauschale des Nettoauftragswertes zzgl. USt vereinbart wird.
Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung durch den AG oder die Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der AN keinen Ersatzauftrag mehr ausführen kann, so hat der AG das volle Entgelt – unter Abzug von ersparten Materialkosten – gem. § 1168 ABGB zu leisten.
4.2. Gem. § 1336 ABGB wird mit dem privaten AG im Einzelnen ausgehandelt werden, dass ein, die Konventionalstrafe übersteigender Schaden geltend gemacht werden kann.
4.3. Wird die Ausführung der Arbeiten durch den AG nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen. Bei einem privaten AN gilt dies nur bei Verschulden und werden ihm die Gründe mitgeteilt, warum sich der AN in Folge Unterbleibens der Arbeit sich weder etwas erspart, noch anderwärtige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 27 a KSchG).
5. HAFTUNG:
5.1. Der AN haftet für seine Werkleistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen nur so weit, als Deckung durch die bestehende Haftpflichtversicherung besteht (Versicherungssumme 4.000.000,- EUR).
Übersteigt der Schaden diesen Betrag, ist der Schaden nicht versicherbar (Schaden am eigenen Gewerk), lehnt die Haftpflichtversicherung die Deckung ab oder ist der Schaden nicht versichert, ist die Haftung des AN auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sodass der AN bei leichter Fahrlässigkeit für alle Schäden und Mangelfolgeschäden (ausgenommen Personenschäden) nicht haftet.
Gegenüber dem UAG haftet der AN für Sachschäden nur, wenn der UAG grobe Nachlässigkeit des AN nachweisen kann.
Diese Haftungseinschränkung gilt auch gegenüber den Mitarbeitern, Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen des AN und zwar auch bei Schäden, die ohne Bezug auf den Vertrag dem Kunden zugefügt werden.
Die Haftung des AN ist gänzlich ausgeschlossen, wenn der AG gelieferte Waren/Material unsachgemäß behandelt, lagert, vorgeschriebene Wartungen nicht durchführt, Bedienungsanleitungen nicht befolgt oder die technischen Geräte überbeansprucht, sowie für natürliche Abnützung und Verschleiß.
Hat der AG eine eigene Versicherung, so ist er verpflichtet, diese zuerst in Anspruch zu nehmen, der AN haftet nur für die Nachteile, die dem Kunden für die Inanspruchnahme seiner Versicherung entstehen z.B. höhere Versicherungsprämie.
Der AG ist verpflichtet, die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Bereiche frei zu halten, Wertgegenstände selbst zu sichern oder vorher zu entfernen.
5.2. Für unvermeidbare Schäden, die als Folge der Auftragsdurchführung entstehen (Beschädigung von Rasen-, Asphalt- oder Betonflächen, Beschädigungen von Leitungen oder anderen Gewerken) besteht keine Haftung des AN.
5.3. Bei Zeitwert- oder Notreparaturen an Hydranten, ist die Haltbarkeit und Funktion eingeschränkt, sodass in diesen Fällen vom Stand der Technik aus Gründen der Dringlichkeit abgewichen werden kann. Darin ist keine Einschränkung der Gewährleistung zu erblicken, sondern eine technisch bedingte Leistungseinschränkung aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten. Bei derartigen Notreparaturen, die ohne Verzug auszuführen sind (Gas oder Wassergebrechen), werden notwendige Überstunden/Nachtstunden oder Kosten der beschleunigten Materialbeschaffung gesondert verrechnet.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen gilt ausdrücklich eine beschränkte Haltbarkeit als vereinbart. Gegenüber dem UAG wird die Gewährleistung für Zeitwert- oder Notreparaturen zur Gänze ausgeschlossen.
6. URHEBERRECHTE:
6.1. Die vom AN hergestellten Pläne und Skizzen, Kostenvoranschläge und Unterlagen, stellen dessen geistiges Eigentum dar, der AG ist nicht berechtigt, diese zu verwenden, weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
6.2. Übergibt der AG Unterlagen, die für die Schutzrechte Dritter bestehen, so werden diese nur auf Risiko des AG verwendet. Macht ein Dritter Ansprüche geltend, so ist der AN berechtigt, bis zur Klärung der Ansprüche die Arbeiten einzustellen, der AN hat den AG schad- und klaglos zu halten, über Aufforderung sind angemessene Prozesskostenvorschüsse zu bezahlen.
6.3. Die auf unserer Homepage www.hawle-service.at, www.hydrantenservice.at, www.wassermonitor.at,www.hydrantenplan.at sichtbaren Texte, Grafiken, Bilder, Sounds, Animationen und Videos sind urheberrechtlich und durch Wettbewerbsgesetze geschützt. Der Inhalt unserer Website darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Durch die Veröffentlichung von Bildern erfolgt für keinen Benutzer eine Lizenz zur Nutzung unseres geistigen Eigentums, die Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht von Nutzern oder Dritten verwendet werden.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE:
7.1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für gelieferte Produkte und Servicearbeiten beträgt 2 Jahre ab Einlangen beim AG und UAG. Bei Abschluss eines Werkvertrages über unbewegliche Sachen, über die Bearbeitung oder Herstellung von unbeweglichen Sachen, beträgt diese Frist 3 Jahre. Bei gebrauchten Produkten wird der AN mit dem AG die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr einzeln aushandeln. Gegenüber dem UAG ist in allen Fällen die Gewährleistung auf 1 Jahr eingeschränkt, weiters wird die 6 Monatsfrist des § 924 ABGB abbedungen, sodass der UAG das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe immer zu beweisen hat. Weiters hat der UAG Schadenersatzansprüche bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten ab Kenntnis gerichtlich geltend zu machen.
7.2. Die Übergabe erfolgt durch Übernahme der Leistungen in die Verfügungsmacht des AG oder bei ungerechtfertigter Weigerung der Übernahme. Erfolgt die genau konkretisierte Mängelrüge durch den UAG für gelieferte Ware oder Werkleistungen nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Erhalt der Ware oder Übergabe des Werkes, können gem. § 377 Abs 2 UGB Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder eine Irrtumsanfechtung über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend gemacht werden.
7.3. Werden vom AN Mängel behoben, ist darin kein Anerkenntnis einer Haftung zu erblicken, sondern eine unverbindliche Kulanzleistung.
7.4. Behauptet der AG Mängel und stellen sich diese nach Besichtigung und/oder Gutachtenseinholung, etc. als unberechtigt heraus, hat der AG alle Kosten dafür zu tragen.
Der AG ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten eine ihm vom AN vorgelegte schriftliche Bestätigung über Durchführung und Fertigstellung der Arbeiten zu unterfertigen, bei Verweigerung wird der AN ein entsprechendes Protokoll erstellen.
7.5. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend Gewährleistung, sofern in diesen AGB nicht wirksam anderes ausgeführt ist.
7.6. Bei berechtigt gerügten Mängeln, hat der AN die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab Eingang der Rüge beim AN eine Verbesserung auf eigene Kosten durchzuführen oder den schadhaften Teil auszutauschen. Bei Mängeln größeren Umfangs beträgt die Frist dafür 4 Wochen.
Führt der AN die Mängelbehebung nicht durch, ist der AG nach Ablauf dieser Fristen zur Ersatzvornahme berechtigt, jedoch verpflichtet, vorher eine Beweissicherung (gerichtlich oder durch Sachverständige) durchzuführen. Der AG hat dem AN zumindest 2 Verbesserungsversuche in diesem Sinne einzuräumen.
7.7. Gewährt der Hersteller für geliefertes Material oder Waren Garantie, so steht dieser Anspruch dem AG nur direkt gegenüber dem Hersteller zu, wobei der AN bei Weiterleitung und Durchsetzung des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich sein wird.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
8.1. Grundsätzlich ist das Entgelt sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug oder Skonto zur Zahlung fällig, es sei denn, im Auftrag wurde anderes vereinbart.
Die Fälligkeit tritt ein, wenn die Rechnung an der im Auftrag angegebenen Adresse des AG zugestellt wird, wobei Übersendung per E-Mail oder Telefax ausreicht.
Zahlungen werden – unabhängig von der Widmung des AG – zuerst auf Kosten der Forderungseintreibung, Zinsen und dann erst auf Kapital angerechnet, im Übrigen gilt § 1416 ABGB.
8.2. Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen, kommt der AG mit der Zahlung einer Teilrechnung (nach Erbringung der Leistung in diesem Ausmaß durch den AN) in Verzug, ist der AN berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag unter Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zurückzutreten, sowie Schadenersatzansprüche geltend zu machen
8.3. Beträgt der Auftragswert eines Werkvertrages mehr als € 5.000,– netto, ist der AN – ohne gesonderte Vereinbarung – berechtigt, in 14-tägigen Abständen Teilrechnungen zu legen.
8.4. Wurde Ratenzahlung vereinbart, muss die rückständige Zahlung zumindest seit 6 Wochen fällig sein und unter Androhung der Rücktrittsfolgen unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt werden, gegenüber dem UAG entfällt die 6 Wochenfrist.
8.5. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge und Skonti) und werden nachträglich verrechnet, dies gilt auch, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der AG ist verpflichtet, pro notwendiger und zweckentsprechender Mahnung EUR 25,– zu bezahlen, darüber hinaus hat der AG die Kosten der Zweck entsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung zu tragen.
8.6. Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Verbände AKV, KSV, ÖVC, etc. übermittelt werden und Abfragen gestellt werden können.
9. EIGENTUMSVORBEHALT:
9.1. Liefert der AN an den AG Waren, so bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN. Verkauft der AG die Waren weiter, so ist er verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt an den Käufer der Ware weiter zu übertragen (verlängerter Eigentumsvorbehalt), weiters ist der AG verpflichtet, dem AN die Kaufpreisforderung unaufgefordert abzutreten, wenn noch keine Zahlung durch den AG erfolgt war.
10. WEBSITE HAWLE-SERVICE.AT, HAWLE.LIVE, MAP.HAWLE-SERVICE:AT:
10.1. Die Haftung des AN für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität auf der Homepage ist ausgeschlossen, ebenso sind wir für verlinkte Websites Dritter in keiner Weise verantwortlich und übernimmt der AN dafür keinerlei Haftung.
Dies gilt auch für Rechtsverstöße auf verlinkten Seiten, uns trifft keinerlei Überprüfungspflicht für diese. Die Haftungen des AN für Schäden, die direkt oder indirekt durch Nutzung dieser Websites entstehen, ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt.
11.2. Soweit wir personenbezogene Daten erhalten, werden diese ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
Bei Datenübertragung und Übersendung durch elektronischen Verkehr übernehmen wir keine Haftung für Datensicherheit. Der AN stimmt von Vornherein keinerlei Zusendung von Werbung oder Informationsmaterial zu, bei Verstoß bleiben schadenersatzrechtliche Ansprüche vorbehalten.
11. GERICHTSSTAND:
11.1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten des UAG gegen den AN ist der Sitz des Unternehmens des AN maßgeblich, für Rechtsstreitigkeiten des AN gegen den AG gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.