ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Hawle Service GmbH
Stand Jänner 2026 / gültig ab 01.01.2026
1. ALLGEMEINES:
1.1. Ein Vertrag mit Hawle Service GmbH – im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt – entsteht entweder durch gemeinsames Fertigen eines schriftlichen Auftrages oder durch Legung eines Angebotes durch den AN und schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden – im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt – oder umgekehrt. Schriftliche Angebote des AN sind nur 14 Tage gültig, innerhalb welcher Frist der AG den Auftrag schriftlich bestätigen und annehmen muss. Untrennbarer Bestandteil des zustande gekommenen Vertrages sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die im Vertrag oder im Angebot angeführten Bedingungen, Befristungen und Beschreibungen.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG werden vom AN nicht anerkannt, es sei denn, der AN hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Ergänzungen und Änderungen dieser Lieferbedingungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden automatisch durch gesetzlich wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem von den Vertragsparteien beabsichtigten, wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.
2. PREISE:
2.1. Die Produktpreise sind im Auftrag oder Angebot enthalten. Sind keine Produktpreise angegeben, gelten die jeweils gültigen Listenpreise am Tage der Lieferung. Die Produktpreise (insbesondere bei Bestellung in unserem Internet-Shop) verstehen sich ab Lager Leobersdorf bzw. EXW Leobersdorf (Incoterms 2020), exklusive insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Umsatzsteuer sowie Aus- und Einfuhrabgaben. Verpackung, Verladung, Transportkosten und Transportversicherung sowie etwaige Steuern und Abgaben werden vom AN gegebenenfalls separat in Rechnung gestellt.
2.2. Werden vom AG über den Vertrag hinaus, vor oder bei Durchführung von Arbeiten, zusätzliche mündliche/schriftliche Aufträge erteilt, so gelten für diese angemessene Preise. Das Gleiche gilt für Leistungen, die vom AN erbracht werden, die unbedingt zur Leistungsdurchführung notwendig sind (auch wenn sie im Auftrag nicht enthalten sind), wie z.B. Baustellenabsicherungen, erschwerte Transportwege, behördliche Bewilligungen, Atteste und Gutachten.
2.3. Die Kostenvoranschläge des AN sind unverbindlich und entgeltlich. Die Angebote und Kostenvoranschläge des AN setzen voraus, dass für die Leistungsdurchführung die notwendigen Grundlagen an Ort und Stelle vorhanden sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass diesbezüglich Mängel bestehen, ist der AN berechtigt, den Mehraufwand angemessen zu verrechnen.
2.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der AG auf eigene Kosten zu veranlassen. Erfolgt ein gesonderter Auftrag, ist der AN berechtigt, angemessene Vergütung zu verlangen.
2.5. Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter, zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. berechtigen den AN, die Preise entsprechend zu erhöhen.
2.6. Im Fall des Verzuges des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen als vereinbart.
3. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG:
3.1. Die vom AN zu erbringenden Dienstleistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht.
3.2. Der AN ist berechtigt, zusätzlichen Aufwand in angemessener Höhe an den AG zu verrechnen, wenn der AG Materialien/Produkte/Arten der Ausführung auswählt, die mit dem Auftragszweck nicht übereinstimmen. Stellt sich bei Montage- oder Reparaturbeginn heraus, dass die örtlichen und technischen Gegebenheiten zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind oder Gefährdungen bestehen, wird der AG darauf hingewiesen. Erteilt der AG dann nicht die notwendigen Zusatzaufträge zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, gilt der Vertrag als aufgelöst und der AN ist berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu verrechnen.
3.3. Für vom AG beigestelltes Material oder Geräte besteht keinerlei Haftung des AN.
3.4. Der AN ist grundsätzlich in der Durchführung des Auftrages frei, er kann daher die Anzahl des Personals, die Art der Durchführung, die Art des Materials samt Verarbeitung frei wählen, es sei denn, im Auftrag ist eine besondere Ausführung vereinbart oder der AG erteilt besondere Weisungen. Der AN ist berechtigt, sich befugter Subunternehmer zur Ausführung der Reparatur- und Serviceleistungen zu bedienen.
3.5. Weiters beschränkt sich die Warnpflicht des AN nur auf die von den durchzuführenden Arbeiten unmittelbar betroffenen Bereiche, nicht jedoch auf mittelbare Umstände und örtliche Gegebenheiten, die indirekt durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnten. Widerspricht eine Weisung oder ein ausdrücklicher Ausführungswunsch des AG den anerkannten Regeln der Technik, wird er darauf hingewiesen. Wird die Ausführung trotzdem nach Aufklärung des AG durch den AN gewünscht und ausgeführt, so ist der AN von jeglicher Haftung befreit.
3.6. Bei Durchführung der Arbeiten sind nur bekannt gegebene Vertreter des AG gegenüber leitendem Personal des AN weisungsberechtigt. Führen Weisungen des AG, die technisch vertretbar sind, zu Auftragsänderungen oder Auftragsausweitungen, ist der AN berechtigt, dafür angemessene Preise zu verrechnen. Der AN wird diese Änderungen schriftlich dokumentieren.
3.7. Bei Abschluss eines Wartungsvertrages sind die vereinbarten Preise wertgesichert durch den VPI 2020 oder einen Nachfolgeindex, es gilt der Basismonat des Vertragsabschlusses und die letztveröffentlichte Indexzahl vor dem Vergleichsmonat der Fälligkeit und Rechnungserstellung.
3.8. Der AG ist zur Mitwirkung bei der Leistungsausführung verpflichtet und hat alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen. Der AG hat aus Eigenem die nötigen Angaben im Leistungsbereich, verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, sonstige Hindernisse baulicher Art, sowie mögliche Störungsquellen oder Gefahrquellen bekanntzugeben. Weiters hat er auf Besonderheiten hinzuweisen, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht erwartet werden können (wertvolle Gegenstände oder Anlagen im Leistungsbereich, die beschädigt werden könnten). Tritt aufgrund einer unterbliebenen Mitwirkung aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch den AG beim AG ein Schaden ein, ist der AN von der Haftung befreit.
3.9. Behördliche Bewilligungen und Meldungen werden vom AN nur dann eingeholt und durchgeführt, sofern dies im Auftrag besonders vereinbart wurde. Ansonsten ist der AG dazu auf eigene Kosten verpflichtet; notwendige Informationen dazu hat der AG selbst bei der Behörde einzuholen.
3.10. Zumutbare Leistungsänderungen, die sachlich gerechtfertigt und geringfügig sind, gelten vorweg als genehmigt.
3.11. Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen gelten nicht als garantiert, sie verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbar eintretenden Hindernissen, die der AN nicht zu vertreten hat, um die Dauer des Vorliegens des Hindernisses. Dies gilt auch dann, wenn solche Hindernisse bei Vorlieferanten vom AN eintreten. Solche Hindernisse sind insbesondere behördliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung, Naturereignisse, marktbedingte Materialbeschaffungsprobleme sowie Einfuhr- und Ausfuhrrestriktionen. Verzögert sich der Beginn oder die Fortsetzung der Leistungsausführung durch dem AG zuzurechnende Umstände oder verletzt er seine gesetzliche oder vertragliche Mitwirkungspflicht, so sind alle Leistungsfertigstellungstermine entsprechend verschoben.
3.12. Treten während der Arbeiten Schäden durch den AN auf, so haftet der AN nur bei schuldhafter Verursachung, bei sachgemäßer Bedienung entfällt die Haftung zur Gänze.
4. UNTERBLEIBEN DER LIEFERUNG ODER AUSFÜHRUNG:
4.1. Unterbleibt die Lieferung oder Ausführung des Werkvertrages oder Teile davon aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AN berechtigt, ein angemessenes Entgelt für den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer 15 %-Pauschale des Nettoauftragswertes vereinbart wird. Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung durch den AG oder die Ausführung der Arbeiten so kurzfristig, dass der AN keinen Ersatzauftrag mehr ausführen kann, so hat der AG das volle Entgelt – unter Abzug von ersparten Materialkosten –zu leisten.
4.3. Wird die Ausführung der Arbeiten durch Gründe, die in der Sphäre des AG liegen, nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.
5. SCHADENERSATZ UND HAFTUNG:
5.1. Für dem AG im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haftet der AN im Höchstmaß des beim AN bestellten Auftragswertes und nur bei grobem Verschulden des AN oder grobem Verschulden der für den AN tätigen Ausführenden, ausgenommen Personenschäden, für welche der AN bereits bei leichter Fahrlässigkeit haftet. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat stets der Geschädigte zu beweisen.
5.2. In keinem Fall haftet der AN, gleich ob deliktisch oder vertraglich, für indirekte Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Verspätungsschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.
5.3. Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und des Schädigers.
5.4. Sollte der AG selbst aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zur Haftung herangezogen werden, verpflichtet er sich, den AN davon unverzüglich telefonisch oder schriftlich in Kenntnis zu setzen sowie dem AN die Anschrift des Anspruchstellers unverzüglich bekannt zu geben, da anderenfalls das Regressrecht des AG gegenüber dem AN aus dem Titel der Produkthaftung erlischt. Verhandlungen über Ansprüche aus der Produkthaftung bezüglich der Produkte vom AN sind ausschließlich vom AN zu führen.
5.5. Der AG ist verpflichtet, die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Bereiche freizuhalten, Wertgegenstände selbst zu sichern oder vorher zu entfernen.
6. URHEBERRECHTE:
6.1. Die vom AN hergestellten Pläne und Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen stellen dessen geistiges Eigentum dar. Der AG ist nicht berechtigt, diese außerhalb des vereinbarten Geschäftszwecks zu verwenden, weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
6.2. Übergibt der AG Unterlagen, für die Schutzrechte Dritter bestehen und macht ein Dritter Ansprüche geltend, so ist der AN berechtigt, bis zur Klärung der Ansprüche die Arbeiten einzustellen, der AG hat den AN schad- und klaglos zu halten, über Aufforderung sind angemessene Prozesskostenvorschüsse zu bezahlen.
7. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE:
7.1. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für gelieferte Produkte und Servicearbeiten beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Bei gebrauchten Produkten gilt eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr.
7.2. Bei Abschluss eines Werkvertrages über unbewegliche Sachen, über die Bearbeitung oder Herstellung von unbeweglichen Sachen, beträgt diese Frist drei Jahre.
7.3. Es bleibt dem AN überlassen, ob der AN etwaige Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag erfüllt.
7.4. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich grundsätzlich auf die defekte Ware, nicht jedoch auf die mit der Mängelbehebung sonst zusammenhängenden Aufwendungen, wie z.B. Grabungskosten, Arbeitszeit und Fahrtkosten.
7.5. Der AG hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
7.6. Ort für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen ist stets der für die ursprüngliche Lieferung vereinbarte Lieferort.
7.7. Gewährt der Hersteller für geliefertes Material oder Waren Garantie, so steht dieser Anspruch dem AG nur direkt gegenüber dem Hersteller zu, wobei der AN bei Weiterleitung und Durchsetzung des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten behilflich sein wird.
7.8. Der AG hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängelrügen sind vom AG unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen 10 Tagen ab Lieferung und noch vor einer Be- oder Verarbeitung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
7.9. Für Mängel, welche bei der Untersuchung anlässlich der Lieferung nicht erkannt werden konnten, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Solche Mängel sind binnen 10 Tagen ab Entdeckung des Mangels bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen und/oder Irrtumsanfechtung schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
8.1. Grundsätzlich ist das Entgelt sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug oder Skonto zur Zahlung fällig, es sei denn, im Auftrag wurde anderes vereinbart. Die Fälligkeit tritt ein, wenn die Rechnung an der im Auftrag angegebenen Adresse des AG zugestellt wird, wobei Übersendung per E-Mail ausreicht.
8.2. Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen zu legen, kommt der AG mit der Zahlung einer Teilrechnung (nach Erbringung der Leistung in diesem Ausmaß durch den AN) in Verzug, ist der AN berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag unter Setzung einer 10-tägigen Nachfrist zurückzutreten, sowie Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT:
9.1. Alle vom AN gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum vom AN.
9.2. Der AG ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs auch während der Dauer des Eigentumsvorbehalts zur Weiterveräußerung der Waren ermächtigt. Ist der AG jedoch mit Zahlungen an den AN in Verzug, kann der AN eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren untersagen.
9.3. Der AG tritt bereits jetzt die ihm aus einem Weiterverkauf gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen einschließlich aller Nebenrechte an den AN ab. Der AN nimmt diese Abtretung an. Diese Kaufpreisforderungen dienen zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
10. WEBSITES, WEBANWENDUNGEN, APPS:
Die Haftung des AN für Schäden, die direkt oder indirekt durch die Nutzung seiner Websites, Webanwendungen oder Apps entstehen, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernimmt der AN keine Haftung, außer er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT:
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist stets der Sitz des AN, außer es wurde ein anderer Lieferort individuell vereinbart.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem AN und dem AG ist das sachlich am Sitz des AN zuständige Gericht. Der AN ist darüber hinaus auch berechtigt, am Hauptsitz des AG zu klagen.
11.3. Alle Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und AN unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.


