Einführung
Unsere Mitarbeiter sind beim Thema „Arbeitssicherheit“ Vorreiter – alle unsere Techniker haben entsprechende Ausbildungen absolviert. Dies dient nicht nur dem eigenen Schutz, sondern entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben.
Unter Befahren werden Tätigkeiten verstanden, bei denen sich Mitarbeiter/innen in einem Behälter oder engen Raum aufhalten. Das Arbeiten in Behältern, umschlossenen oder engen Räumen stellt eine der gefährlichsten Tätigkeiten dar. Meist handelt es sich um Reparaturen, Inspektionen, Wartungs- und Reinigungsarbeiten.
Die Gefahren sind vielseitig: Sauerstoffmangel, elektrischer Strom, Strahlung, heiße oder kalte Medien, gefährliche chemische Stoffe. Dazu kommen meist erhöhte körperliche Belastungen und Absturzgefahren. Bei Unfällen oder plötzlicher Erkrankung der eingefahrenen Person müssen rasch Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Aus diesem Grund ist eine gründliche Ausbildung sowie eine regelmäßige Unterweisung notwendig. Wenn Behälter oder ähnliche Einrichtungen, wie z.B. Silos oder Schachteinrichtungen befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die Schutzmaßnahmen schriftlich anordnet und ihre Zustimmung erteilt.
Aufgrund der Komplexität und Wichtigkeit des Themas empfehlen wir unseren Kund:innen auch entsprechende
Sicherheitsschulungen, z.B. von befugten Fachfirmen.
Gesetzliche Grundlage
Vorgangsweise nach §§ 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV):
Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen
Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet. Das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muss durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.
Ab einer Tiefe von 2 Metern ist eine zusätzliche Absicherung mittels Dreibein erforderlich!
Aufgaben des Anlagenbetreibers (Auftraggebers)
) Absicherung des offenen Schachtes
) Bereitstellen der Absturzsicherung ab 2 Metern Tiefe
) Bereitstellen einer ausgebildeten Aufsichtsperson
) Ausstellen des Befahrerlaubnisscheines
Auch das “Freimessen” gehört zu den Aufgaben des Anlagenbetreibers (Auftraggebers). Diese wichtige Tätigkeit übernehmen gerne unsere geschulten Techniker mit einem mitgeführten, kalibrierten Gaswarngerät im Rahmen des Serviceeinsatzes.